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NW Blitz KW13 / 01.04.21

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wtg.ch Die Volkswirtschaftsdirektion informiert: Der Bundesr at hat am 19. M är z 2021 das vereinfachte Ver fahren für Kur z arbeitsentschädigung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenzzeit bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. April 2021 in Kr af t . Die aktuell gültigen Regelungen der Kur z arbeit f inden Sie unter www.arbeit.swiss. Zur B ewältigung der wir tschaf tlichen Folgen der Covid-19- Pandemie stehen den Unternehmen im Kanton Nidwalden der zeit folgende vier Instrumente zur Ver fügung: – Kurzarbeit – Erwerbsersatzentschädigung Corona – Covid-19-Härtefallprogramm – Covid-19- Fonds für Nidwaldner Unternehmen bis 10 MA Bit te wenden Sie sich bei B edar f an: Betroffene Anliegen Weitere Informationen Unternehmen Kurzarbeit www.arbeit.swiss Geltende Bestimmungen ab 20. März 2021 Bestimmungen zum Verfahren: – Weiterführung des vereinfachten summarischen Ver fahren für die Vor anmeldung und Abrechnung von K AE bis 30.06 . 2021 – M a ximale B ewilligungsdauer von 6 Monaten, ma ximal bis 31.12 . 2021 – Höchstbezugsdauer für K AE auf 24 Monaten erweitert – Für die Abwicklung der KAE möglichst ausschliesslich die eServices verwenden, alternativ Verwendung COVID-19-Formular (mit allen erforderlichen Beilagen), abrufbar auf www.arbeit.swiss

wtg.ch Betroffene Anliegen Weitere Informationen (Fortsetzung Kurzarbeit) www.arbeit.swiss – Weiterhin Weg fall des monatlichen Karenztag bis 30.06 . 2021 – Aufhebung der Voranmeldefrist rückwirkend vom 01.09.2020 bis 31.12 . 2021 Achtung: P f licht zur Vor anmeldung nach Ablauf der gültigen Bewilligung bleibt bestehen. Keine automatische Verlängerung. – rück wirkend wird per 1. September 2020 die Voranmeldefrist aufgehoben – rück wirkend wird per 1. September 2020 die Bewilligungsdauer auf 6 Monate erhöht – und Möglichkeit für B etriebe , die aufgrund der seit dem 18 . Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betrof fen sind, rück wirkend ab dem Ink r af t tre - ten der entsprechenden Massnahme eine Bewilligung zu beantragen. Wichtig: Für die Geltendmachung dieser Ansprüche muss ein Gesuch um Anpassung einer Bewilligung für Kurzarbeit (abrufbar auf www.arbeit.swiss) beim Arbeitsamt sowie ein Antr ag und korrigier te Abrechnung bei der Arbeitslosenkasse bis zum 30. April 2021 eingereicht werden. Bestimmungen zur Abrechnung/Personenkreise – Beibehaltung der Nichtanrechnung von Mehrstunden bis 31.06.2021 – Beibehaltung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung bis 31.06.2021 – Nichtanrechnung der Abrechnungsmonate z wischen 01.03. 2020 bis 30.06 . 2021 für Unternehmen mit Arbeitsausfall grösser als 85% der betrieblichen Arbeitszeit – Weiterhin anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie BerufsbildnerInnen sowie befristet angestellte Personen und subsidiär Lernende bis 30.06 . 2021 – alles unter den Voraussetzungen des anrechenbaren Arbeitsausfalles