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NW Blitz KW08 / 25.02.21

Gratis- Anzeiger; wöchentlich in alle Haushalte von Nidwalden

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wtg.ch Die Volkswirtschaftsdirektion informiert: Zur B ewältigung der wir tschaf tlichen Folgen der Covid-19- Pandemie stehen den Unternehmen im Kanton Nidwalden der zeit folgende vier Instrumente zur Ver fügung: – Covid-19-Härtefallprogramm – Kurzarbeit – Erwerbsersatzentschädigung Corona – Covid-19- Fonds für Nidwaldner Unternehmen bis 10 MA Bit te wenden Sie sich bei B edar f an: Betroffene Anliegen Weitere Informationen Unternehmen Covid-19-Härtefallprogramm Unternehmen, die wegen Corona der zeit behördlich geschlossen sind oder im let zten Jahr oder in den let zten 12 Monaten einen Umsat z ausfall von mindestens 40% erlitten haben, können Finanzhilfen aus dem Härtefallprogramm beantragen. Gesuche, welche bis am 15. Februar 2021 komplet t und korrekt eingegangen sind, werden im Rahmen der ersten Entscheidungsrunde Ende Februar bearbeitet. Nach dem 15. Februar 2021 eingehende Gesuche werden entgegengenommen und im Nachgang zur ersten Entscheidungsrunde behandelt. www.nw.ch/ haertefall Unternehmen Kurzarbeit Geltende Bestimmungen ab 1. Januar 2021 – Fortführung des vereinfachten summarischen Ver fahren für die Vor anmeldung und Abrechnung von K AE bis 31.03. 2021 – Für die Abwicklung der K AE möglichst ausschliesslich die eServices verwenden, alternativ Verwendung COVID-19-Formular (mit allen erforderlichen Beilagen), abrufbar auf www.arbeit.swiss – B eibehaltung der Vor anmeldefrist von 10 Tagen www.arbeit. swiss www.nw.ch/ arbeitsamtdienste/6523

wtg.ch Betroffene Anliegen Weitere Informationen – M a ximale B ewilligungsdauer von 3 Monaten – Höchstbezugsdauer für K AE von 18 Monaten (stat t 12 Monate) – Erlass des monatlichen Karenztages rückwirkend auf den 01.09.2020; gilt auch für die bereits laufenden Bewilligungen/Auszahlungen. Anpassungen erfolgen automatisch durch die Arbeitslosenkasse und die Dif ferenz für die Karenztage wird im Sinne der Gleichbehandlung ausbezahlt. – Beibehaltung der Nichtanrechnung von Mehrstunden bis 31.03. 2021 – Beibehaltung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung bis 31.03.2021 – Nichtanrechnung der Abrechnungsmonate zwischen 01.03. 2020 bis 31.03. 2021 für Unternehmen mit Arbeitsausfall grösser als 85% der betrieblichen Arbeitszeit – Weiterhin anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie BerufsbildnerInnen (bis 30.06.2021) – Alles unter den Voraussetzungen des anrechenbaren Arbeitsausfalles – Weiterhin keinen Anspruch auf K AE haben arbeitgeberähnliche Personen und Ehepartner/-innen sowie eingetragene Partner/-innen von Geschäftsinhaber/-innen (bereits aufgehoben auf 01.06.2020) sowie temporär Angestellte (Aufhebung auf 01.09.2020) Neu anspruchsberechtigte Personen seit 01.01.2021 bis voraussichtlich 30.06.2021: – Befristet angestellte Personen (ohne Kündigungsfrist) – Lernende (subsidiärer Anspruch) Selbständige Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können EO - Corona beantr agen – Bei angeordneter Betriebsschliessung – Bei Veranstaltungsverbot – Bei einer Umsatzeinbusse von mindestens 40% (gilt ab 19.12 . 2020) Zuständige AHV- Ausgleichskasse (Sie f inden die Kontaktdaten auf Ihrer AHV- Abrechnung)