wtg.ch Die Volkswirtschaftsdirektion informiert: Zur B ewältigung der wir tschaf tlichen Folgen der Covid-19- Pandemie stehen den Unternehmen im Kanton Nidwalden der zeit folgende vier Instrumente zur Ver fügung: – Covid-19-Härtefallprogramm – Kurzarbeit – Erwerbsersatzentschädigung Corona – Covid-19- Fonds für Nidwaldner Unternehmen bis 10 MA Bit te wenden Sie sich bei B edar f an: Betroffene Anliegen Weitere Informationen Unternehmen Unternehmen Covid-19-Härtefallprogramm Unternehmen, die wegen Corona der zeit behördlich geschlossen sind oder im letzten Jahr/in den letzten 12 Monaten einen Umsatzausfall von mindestens 40% erlit ten haben, können Finanzhilfen aus dem Härtefallprogramm beantragen. Für die erste Entscheidungsrunde werden alle Gesuche berücksichtigt, die vollständig und korrekt bis am 15. Februar 2021 eingereicht worden sind. Kurzarbeit Geltende Bestimmungen ab 1. Januar 2021 – Fortführung des vereinfachten summarischen Ver fahren für die Vor anmeldung und Abrechnung von K AE bis 31.03. 2021 – Für die Abwicklung der K AE möglichst ausschliesslich die eServices verwenden, alternativ Verwendung COVID-19-Formular (mit allen erforderlichen Beilagen), abrufbar auf www.arbeit.swiss – Beibehaltung der Voranmeldefrist von 10 Tagen www.nw.ch/haertefall www.arbeit.swiss www.nw.ch/arbeitsamtdienste/6523
wtg.ch Betroffene Anliegen Weitere Informationen – Maximale Bewilligungsdauer von 3 Monaten – Höchstbezugsdauer für KAE von 18 Monaten (stat t 12 Monate) – Erlass des monatlichen Karenztages r ü c k w i r k e n d a u f d e n 0 1. 0 9. 2 0 2 0 ; gilt auch für die bereits laufenden B ewilligungen/Auszahlungen. Anpassungen erfolgen automatisch durch die Arbeitslosenkasse und die Differenz für die Karenztage wird im Sinne der Gleichbe - handlung ausbezahlt. – Beibehaltung der Nichtanrechnung von Mehrstunden bis 31.03.2021 – Beibehaltung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung bis 31.03. 2021 – Nichtanrechnung der Abrechnungsmonate z wischen 01.03. 2020 bis 31.03. 2021 für Unternehmen mit Arbeitsausfall grösser als 85% der betrieblichen Arbeitszeit – Weiterhin anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie BerufsbildnerInnen (bis 30.06.2021) – Alles unter den Voraussetzungen des anrechenbaren Arbeitsausfalles – Weiterhin keinen Anspruch auf K AE haben arbeitgeberähnliche Personen und Ehepartner/-innen sowie eingetragene Partner/-innen von Geschäftsinhaber/-innen (bereits aufgehoben auf 01.06.2020) sowie temporär Angestellte (Aufhebung auf 01.09.2020) Neu anspruchsberechtigte Personen seit 01.01.2021 bis voraussichtlich 30.06.2021: – Befristet angestellte Personen (ohne Kündigungsfrist) – Lernende (subsidiärer Anspruch) Selbständige Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können EO - Corona beantr agen – Bei angeordneter Betriebsschliessung – Bei Veranstaltungsverbot – Bei einer Umsatzeinbusse von mindestens 4 0% (gilt ab 19.12 . 2020) Zuständige AHV- Ausgleichs kasse (Sie finden die Kontaktdaten auf Ihrer AHV-Abrechnung)
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